Arbeitsrecht - Zeugnis

Arbeitszeugnis:

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Erteilung eines ordnungsgemäßen Arbeitszeugnisses. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Arbeitgeber dabei nicht zu. Ordnungsgemäß ist das Zeugnis, wenn es sowohl äußerlich als auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dabei sind maßgeblich die Grundsätze der wohlwollenden und der wahrheitsgemäßen Beurteilung zu beachten.

Der Arbeitnehmer kann frei bestimmen, ob er ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis möchte. Das einfache Zeugnis enthält nur Angaben über die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit, das qualifizierte Zeugnis darüber hinaus Angaben zur Leistung und Führung des Arbeitnehmers.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts entsteht der Anspruch auf Zeugniserteilung nicht erst am letzten Arbeitstag, sondern bereits mit Zugang der Kündigung. Der Art der Schuld nach handelt es sich um eine Holschuld; regelmäßig ist der Arbeitgeber daher nicht zur Übersendung des Zeugnisses verpflichtet.

Wegen der Bedeutung des Arbeitszeugnisses für das berufliche Fortkommen der Arbeitnehmer spielen arbeitsgerichtliche Verfahren über Zeugniserteilung eine nicht unerhebliche Rolle. Hinsichtlich der Beweislast geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Arbeitgeber eine unterdurchschnittliche Leistung im Streitfall beweisen muss, der Arbeitnehmer hingegen eine überdurchschnittliche Leistung.

Zwischenzeugnis:

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses sieht das Gesetz nicht vor. In Tarifverträgen sind entsprechende Ansprüche in den meisten Fällen geregelt (z.B. § 35 Absatz 2 TVöD). Die Rechtsprechung hat einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses aus allgemeinen vertraglichen Nebenpflichten anerkannt, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt, z.B. bei einem Wechsel des Vorgesetzten oder bei Zuweisung einer neuen Tätigkeit.

Im Einzelnen ist vieles nach wie vor streitig, insbesondere was in einem Zeugnis erwähnt werden darf und was nicht.