Die Abmahnung ist eine geschäftsähnliche Handlung, für die keine Formvorschriften gelten, die daher auch mündlich wirksam erteilt werden kann. In der Praxis wird sie schon zu Beweiszwecken regelmäßig schriftlich erteilt und zur Personalakte genommen. Befugt zur Abmahnung ist nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Fach- oder Dienstvorgesetzte des Arbeitnehmers.
Um wirksam zu sein, muss die Abmahnung so gestaltet sein, dass sie ihren Funktionen gerecht wird. Dazu zählen:
Hinweisfunktion: Die Abmahnung muss ein bestimmtes Verhalten so konkret bezeichnen, dass der Adressat sein künftiges Verhalten danach ausrichten kann. Dazu gehört auch der Hinweis des Abmahnenden, dass er dieses Verhalten für vertragswidrig hält. Wird kein bestimmtes Verhalten gerügt, sondern nur pauschal auf ein – vermeintliches oder tatsächliches – Fehlverhalten verwiesen, verfehlt die Abmahnung ihre Hinweisfunktion und ist unwirksam.
Ermahnungsfunktion: Der Abmahnende muss den Arbeitnehmer auffordern, das gerügte Verhalten in der Zukunft zu unterlassen, den Adressanten also zu einem künftig vertragsgemäßen Verhalten auffordern.
Warnfunktion: Der Abmahnende muss ferner zum Ausdruck bringen, dass er nicht bereit ist, das gerügte Verhalten künftig hinzunehmen, sondern im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ergreifen wird. Tut er dies nicht, liegt in der Regel nur eine Ermahnung vor, die im Wiederholungsfall bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht zur Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen berechtigt.
Für erforderlich hält das Bundesarbeitsgericht eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung vor allem im Leistungsbereich, sofern es sich um ein steuerbares Verhalten handelt. Bei Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich ist eine Abmahnung dagegen regelmäßig nicht Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung. Das trifft insbesondere bei tätlichen Übergriffen auf Arbeitskollegen und bei Eigentums- und Vermögensdelikten zum Nachteil des Arbeitgebers zu. Hier nimmt die Rechtsprechung an, dass für den Arbeitnehmer die Pflichtwidrigkeit seines Handelns ohne Weiteres erkennbar sei und er mit einer sanktionslosen Hinnahme durch den Arbeitgeber von vornherein nicht rechnen konnte. Letzteres ist in der jüngeren Vergangenheit im Zusammenhang mit Bagatellkündigungen von der Presse immer wieder thematisiert worden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.